Vereinsstatuten

Vereinsstatuten   Version 1/2018

Integration in Aktion    

1.      Name und Sitz Unter dem Namen «Integration in Aktion» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona.

2.      Zweck Der Verein bezweckt die Förderung von Integrationsprojekten an Berufsfachschulen in Zusammenarbeit mit der Hirschmann-Stiftung, die die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Aufgabe des Vereins ist die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung von Integrationsprojekten (Antragstellung, Prüfung, Besuch vor Ort und Abschluss mit dem Schlussbericht der Organisatoren). Details der Zusammenarbeit mit der Hirschmann-Stiftung sind in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten.

3.      Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, und über die Förderungsbeträge, die von der Hirschmann-Stiftung gesprochen werden. Diese sind auf CHF 100'000 pro Jahr gesamthaft und auf CHF 10'000 pro Schule und Schuljahr begrenzt.

4.      Mitgliedschaft  

1.       Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Integration von jungen Menschen im Kontext der Berufsbildung hat.  

2.       Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden.  

3.       Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.      Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt

a)      bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod .

b)      bei ju­ris­ti­schen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.  

6.      Austritt und Ausschluss  

1.      Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende des Kalenderjahres möglich.  

2.      Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.  

3.       Ein Mitglied kann jederzeit mit Angabe des Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.  

4.       Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7.      Organe des Vereins    Die Organe des Vereins sind:

a)      die Generalversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Rechnungsrevisoren

8.      Die Generalversammlung  

1.      Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.  

2.      Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.  

3.      Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.  

4.      Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)      Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b)      Festsetzung und Änderung der Statuten

c)      Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

d)      Beschluss über das Jahresbudget

e)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)       Behandlung der Ausschlussrekurse  

5.       An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.  

6.       Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9.      Der Vorstand  

1.      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar.

2.       Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10.    Die Revisoren Die Generalversammlung wählt jährlich eine Rechnungsrevisorin/einen Rechnungsrevisor, der die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.  

11.    Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12.    Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.    Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

14.    Auflösung des Vereins  

1.      Die Auflösung des Vereins kann mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  

2.      Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten.  

3.      An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.  

4.      Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15.    Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 28.03.2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Rapperswil, 28.03.2018

Der Vorsitzende                                                                          Werner Roggenkemper

Die Aktuarin                                                                               Petra Vollrath